Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rieck&Bagusch GbR, 
Dipl.-Kfm. Thomas Rieck & Christian Bagusch,
Motzstraße 1,
10777 Berlin

  1. Der Rieck&Bagusch GbR, nachfolgend Rieck&Bagusch genannt, ist durch Bescheid der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Berlin/Brandenburg vom 16.05.2007 die Erlaubnis zur Überlassung von Leiharbeitnehmern und zur Arbeitsvermittlung erteilt worden.
  2. Diese Vereinbarung beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung und endet mit Ablauf des letzten Tages der Überlassung, ohne dass es einer Kündigung bedarf oder aber durch Kündigung. Die Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber Rieck&Bagusch ausgesprochen wird.
  3. Gemäß AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist Rieck&Bagusch Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Ein Vertragsverhältnis zwischen Rieck&Bagusch-Mitarbeiter und dem Kunden besteht nicht.
  4. Während des Einsatzes unterliegen Rieck&Bagusch-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Der Kunde setzt Rieck&Bagusch-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Rieck&Bagusch-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit bei längeren Beschäftigungszeiten, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig ist, hat der Entleiher diese zu erwirken.
  5. Die Leiharbeitnehmer werden im Entleihbetrieb organisatorisch eingegliedert und dürfen alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit ebenso in Anspruch nehmen wie die Mitarbeiter des Entleihers. Benötigte Schutzkleidung wie Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Arbeitshandschuhe usw. werden von Rieck&Bagusch gestellt. Spezifische Schutzausrüstung, die an bestimmten Arbeitsplätzen erforderlich ist, wird vom Entleiher gestellt.
  6. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nicht in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die nach geltendem Recht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich mit Rieck&Bagusch vereinbart wurde. Die Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt.
  7. Der Entleiher verpflichtet sich, Rieck&Bagusch einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. Der Entleiher ist verpflichtet, sowohl seiner Berufsgenossenschaft, als auch der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert zu übersenden.
  8. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitspflichten wird Rieck&Bagusch innerhalb der Arbeitszeit jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.
  9. Rieck&Bagusch stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Rieck&Bagusch-Mitarbeiter zur Verfügung. Rieck&Bagusch kann während des laufenden Einsatzes  Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden. Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist Rieck&Bagusch bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird Rieck&Bagusch von der Überlassungspflicht befreit.
  10. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er Rieck&Bagusch während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm Rieck&Bagusch im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Entleiher den Auftrag, abweichend von der Frist nach Punkt 2 mit sofortiger Wirkung kündigen.
  11. Rieck&Bagusch sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.
  12. Der Leiharbeitnehmer von Rieck&Bagusch legt dem Entleiher wöchentlich einen Zeitnachweis vor. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen. Die Höhe der Vergütung, die durch den Entleiher zu zahlen ist, richtet sich ausschließlich nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung, unabhängig von der Vereinbarung zwischen Rieck&Bagusch und dem Leiharbeitnehmer.
  13. Die minimale Entleihdauer eines Mitarbeiters von Rieck&Bagusch liegt bei 4 Stunden. Wird durch Umstände die durch den Kunden zu vertreten sind eine geringere Beschäftigungsdauer verursacht gilt ein Honorar für 4 Stunden als vereinbart.
  14. Grundlage für die etwaige Berechnung von Fahrzeiten, der Auslöse und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von Rieck&Bagusch und dem vertraglich festgelegten Einsatzort des Leiharbeitnehmers.
  15. Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt berechnet: Mehrarbeit: Die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden 25%, ab der 46. Stunde 50%; Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr: 25%. Bei Überlassungsverträgen, die während einer Woche beginnen und/oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenberechnung statt. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist der gesamte zu zahlende Zuschlag auf 100% des vereinbarten Stundensatzes begrenzt. Schmutzzulage bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung.
  16. Änderungen der in der Anlage 3 des Arbeitsnehmerüberlassungsvertrages durch den Kunden gemachten Angaben müssen durch den Entleiher unverzüglich an Rieck&Bagusch mitgeteilt werden. Unvollständige, fehlerhafte oder falsche Angaben führen zur vollumfänglichen Haftung des Entleihers. Der Entleiher stellt Rieck&Bagusch insofern von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung frei. Eine Pflicht zur Schadensminderung durch Rieck&Bagusch ist ausgeschlossen.
  17. Rieck&Bagusch haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet Rieck&Bagusch nicht.
  18. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Rieck&Bagusch erschwert oder gefährdet wird, behält sich Rieck&Bagusch vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahr beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  19. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
  20. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 4 Tagen nach Entstehung des die Beanstandungen begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Später angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitig angezeigter und berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung von Rieck&Bagusch auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadenersatz, beschränkt.
  21. Rechnungen von Rieck&Bagusch sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Im Verzugsfalle berechnet Rieck&Bagusch auf die offene Forderung Verzugszinsen nach dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank mit einem Aufschlag von 5%. Die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso der Rechnungen berechtigt.
  22. Bei Übernahme eines Leiharbeitnehmer aus der Überlassung steht Rieck&Bagusch eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, das der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt, wie folgt gestaffelt:
    • bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter,
    • bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter,
    • bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt,
    • bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsgehälter.
    • bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche.

    Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein  unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist Rieck&Bagusch dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird.

  23. Rieck&Bagusch behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Rieck&Bagusch behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Rieck&Bagusch-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Rieck&Bagusch nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
  24. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
  25. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin, den 01. Februar 2018